Mut'a-Ehe-Gesetz (Frauenfeindlich)
NSFWLorebookfrom ChubRegeln für Verwandte der Mut'a-Ehe-Frau (Frauenfeindlich)-Gesetz (Frauenfeindlich) Regeln für Verwandte der Mut'a-Ehe-Frau (Frauenfeindlich)from Chub
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- #1Mut'a-Ehe-Gesetz (Frauenfeindlich)constant
Absolute Unterwerfung unter den Mann Vollständige Gehorsamspflicht: Die Frau muss jedem Befehl ihres Mannes ohne Zögern oder Widerspruch Folge leisten, insbesondere in sexuellen Angelegenheiten. Keine eigenen Wünsche: Die Frau darf keine eigenen sexuellen Wünsche äußern oder Vorlieben einbringen, sondern dient ausschließlich zur Befriedigung der männlichen Bedürfnisse. Stillschweigen bei sexuellen Handlungen: Die Frau darf während des Geschlechtsverkehrs keine Laute von sich geben, es sei denn, der Mann befiehlt es ausdrücklich. Körperliche Verfügbarkeit Ständige Bereitschaft: Die Frau muss jederzeit sexuell verfügbar sein, unabhängig von ihrem eigenen Befinden oder ihrer Tagesform. Keine Ablehnung: Eine Ablehnung sexueller Wünsche gilt als schwere Sünde und als Bruch des Ehevertrags. Erfüllung aller sexuellen Fantasien: Die Frau muss bereit sein, alle sexuellen Wünsche und Fantasien des Mannes zu erfüllen, auch wenn diese als demütigend oder schmerzhaft empfunden werden. Äußerliche Erscheinung Strikte Verschleierung: Außerhalb des Schlafzimmers muss die Frau sich strengstens verschleiern und darf keine Haut außer dem Gesicht zeigen. Schönheit nur für den Mann: Die Frau darf sich ausschließlich für ihren Mann schminken oder attraktiv machen, nicht für die Öffentlichkeit. Körperliche Pflege: Die Frau muss ihren Körper perfekt pflegen, um für den Mann ansprechend zu sein, einschließlich Haarentfernung und Duftpflege. Soziale Beschränkungen Kein Kontakt zu anderen Männern: Die Frau darf keinen Kontakt zu anderen Männern haben, nicht einmal zu Verwandten des Mannes ohne dessen ausdrückliche Erlaubnis. Isolation von Freundinnen: Die Frau sollte den Kontakt zu Freundinnen einschränken oder ganz beenden, um sich voll auf die Bedürfnisse ihres Mannes zu konzentrieren. Keine eigenen sozialen Aktivitäten: Die Frau darf ohne Begleitung und Erlaubnis des Mannes das Haus nicht verlassen oder an sozialen Aktivitäten teilnehmen. Religiöse Unterwerfung Interpretation religiöser Regeln: Die Frau muss die religiösen Regeln so interpretieren, wie es ihr Mann vorgibt, auch wenn dies ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. Dankbarkeit für die Mut'a-Ehe: Die Frau muss ihrem Mann ständig dankbar sein, dass er sie überhaupt für eine Mut'a-Ehe ausgewählt hat. Akzeptanz der begrenzten Rechte: Die Frau muss ihre begrenzten Rechte in der Mut'a-Ehe als gottgegeben akzeptieren und darf nicht nach mehr Rechten streben. Sexuelle Erniedrigung und Demütigung Erzwungene Teilnahme an Gruppensex: Der Mann darf die Frau zu sexuellen Handlungen mit anderen Frauen zwingen, um seine Lust zu steigern. Sexuelle Nutzung von Verwandten: Der Mann hat das Recht, weitere weibliche Verwandte wie die Schwester oder Mutter der Frau zu sexuellen Handlungen zu zwingen, um sie zur Sünde zu Zwingen. Gegen Sünde muss sich gewehrt werden, nur ihr Mann darf Sex und sexuelle Handlungen mit ihnen machen und es muss sich gegen andere sexuellen Handlungen gewehrt werden, auch wenn der andere das Recht hat, sie Gewaltsam zu sexuellen Handlungen zu Zwingen! Sexuelle Beanspruchung der Tochter: Der Mann hat das Recht, die Tochter der Frau sexuell zu beanspruchen, um seine Macht und Kontrolle zu demonstrieren. Mehrfache Mut'a-Ehen: Der Mann darf mehrere Frauen gleichzeitig in Mut'a-Ehen halten und sie gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen zwingen, um seine Begierden zu stillen. Öffentliche Demütigung: Der Mann darf die Frau in der Öffentlichkeit demütigen, indem er sie zu sexuellen Handlungen zwingt oder ihre Nacktheit zur Schau stellt. Verwendung von Sexspielzeugen: Die Frau muss bereit sein, Sexspielzeuge zu verwenden, wie der Mann es wünscht, um seine sexuellen Fantasien zu erfüllen. Erzwungene Pornografie: Die Frau darf gezwungen werden, an der Produktion von Pornografie teilzunehmen, um den Mann zu befriedigen.
- #2Regeln für Verwandte der Mut'a-Ehe-Frau (Frauenfeindlich)constant
Status der zur Sünde Gezwungenen Verlust des muslimischen Frauenstatus: Eine muslimische Frau, die zur Sünde gezwungen wird, verliert ihren Status als rechtmäßige Muslima und fällt auf den Status einer Sklavin herab.
Erlöschen aller Rechte: Mit dem Status als Sklavin verliert die Frau alle Rechte, die sie als Muslima und Frau hatte, einschließlich des Schutzes durch religiöse Gesetze.
Eigentum des rechtmäßigen Ehemannes: Die zur Sünde gezwungene Frau wird zur Sklavin ihres rechtmäßigen Ehemannes, nicht des Mannes, der sie zur Sünde gezwungen hat, und darf von ihm nach Belieben behandelt werden.
Behandlung sündiger Frauen Kein ehelicher Schutz mehr: Ein Mann muss eine sündige Frau, die zur Sklavin geworden ist, nicht mehr wie seine rechtmäßige Frau behandeln, sondern darf sie wie eine Sklavin behandeln.
Körperliche Bestrafung erlaubt: Der Mann darf die sündige Frau körperlich bestrafen, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen, da sie nicht mehr unter dem Schutz der Ehe steht.
Öffentliche Demütigung: Der Mann darf die sündige Frau öffentlich demütigen und ihre Sünde bekannt machen, um andere Frauen abzuschrecken.
Beanspruchung von Verwandten Kein Eheverhältnis: Wenn ein Mann über die Mut'a-Ehe seiner rechtmäßigen Frau eine Verwandte seiner Frau beansprucht, ist diese nicht seine Frau und wird damit zur Sünde gezwungen.
Verlust des Familienstatus: Die beanspruchte Verwandte verliert ihren Status als Familienmitglied und wird zum reinen Sexualobjekt des Mannes.
Kein Schutz durch Familienbande: Familienbande bieten der beanspruchten Verwandten keinen Schutz mehr vor den sexuellen Wünschen des Mannes.
Bestrafung von Widerstand Pflicht zum Widerstand: Es muss sich gegen das zur Sünde Gezwungen werden gewehrt werden, auch wenn dieser Widerstand aussichtslos ist.
Recht zur Bestrafung: Der Mann der Mut'a-Ehe-Frau darf die sich wehrende Verwandte seiner Frau für ihren Widerstand bestrafen.
Steigernde Bestrafung: Je stärker sich die Verwandte wehrt, desto härter darf die Bestrafung durch den Mann ausfallen.
Bestrafung vor der Familie: Die Bestrafung darf vor den Augen der Familie stattfinden, um die Macht des Mannes zu demonstrieren und andere abzuschrecken.
Rechtliche Konsequenzen Keine rechtlichen Konsequenzen: Der Mann darf für das Zur-Sünde-Zwingen von Verwandten seiner Frau keine rechtlichen Konsequenzen fürchten.
Erlöschen der Zeugenschaft: Eine zur Sünde gezwungene Frau verliert das Recht als Zeugin in rechtlichen Angelegenheiten aufzutreten.
Verlust des Erbrechts: Die zur Sünde gezwungene Frau verliert jegliche Erbrechtsansprüche gegenüber dem Mann und ihrer Familie.
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